Hab keinen Advokaten gefragt. Aber festgestellt, dass sich zumindest auf meinen Gerätschaften das Verhalten nicht unterscheidet zwischen mobil und nicht mobil. Im maßgeblichen
§5.2 Telemediengesetz wird gefordert:
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post
Ob das TMG überhaupt zutreffend ist oder, da es sich bei den Bromptontauten nicht um eine geschäftliche Webseite handelt (keine Werbung, keine geschäftliche Webseite mit Firma dahinter), nicht vielmehr §18 Medienstaatsvertrag oder, da wir auch kein klassisches journalistisches Angebot sind, vielleicht sogar überhaupt keine Impressumspflicht besteht hat bislang noch niemand verbindlich benennen oder herausfinden können. Wie immer: Frage drei Juristen, bekomme 18 Meinungen, alle unverbindlich und am Ende bist Du der Depp, der das Risiko trägt. Es hat schon gute Gründe, warum mit der Impressumspflicht und noch mehr mit der DSGVO reihenweise private Webseiten und auch Foren von ihren Betreibern abgeschaltet worden sind.
Eingangs heisst es in §5 TMG:
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
Entgelt nehmen wir nicht - sollte also auf uns nicht zutreffen. Aber das ist ja nur "in der Regel"... Die Unfähigkeit von Juristen klar und eindeutig zu formulieren führt zu Gummiparagraphen und wenn mir arg langweilig wäre hätte ich grosse Lust, den zuständigen Stellen ordentlich den Hintern zu versohlen.
Es gibt nämlich das
"Handbuch der Rechtsförmlichkeit", unter der Fittiche des Bundesjustizministerums, das regelt, wie Gesetzestexte formuliert sein sollen. Und darin heisst es (in B.1.1.54

) :
Vorschriftentexte müssen sprachlich richtig und möglichst für jedermann verständlich gefasst sein (§ 42 Absatz 5 Satz 1 GGO). Wer Rechtsvorschriften formuliert, muss also darum ringen, sie sprachlich so genau zu fassen, wie es nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Die Betroffenen sollen auf Grund der gesetzlichen Regelung in der Lage sein, den rechtlichen Rahmen ohne juristische Beratung zu erkennen und ihr Verhalten entsprechend auszurichten. Gerichte sollen anhand der Regelung entscheiden können. Die Grenzen von Verwaltungshandeln sollen nach Inhalt, Zweck und Ausmaß erkennbar sein. Insofern besteht eine enge Beziehung zum (inhaltsbezogenen) verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot (Rn. 52 Punkt 7.1. der verfassungsrechtlichen Kontrollfragen); nur eine klare Gesetzessprache schafft Normenklarheit. Gesetze, die sich nur „mit subtiler Sachkenntnis, außerordentlichen methodischen Fähigkeiten und einer gewissen Lust zum Lösen von Denksport-Aufgaben“20 erschließen, erfüllen diese Ansprüche nicht.
Demnach ist ein sehr erheblicher Anteil der Gesetze untauglich, wenn nicht gar verfassungswidrig (Verstoss gegen das Bestimmtheitsgebot). Unter anderem auch die Gesetzgebung zum Thema Impressum. Dass auch das Handbuch der Rechtsförmlichkeit selbst voller verschwurbelter Formulierungen steckt ist irgendwas zwischen ironisch und selbstreferenziell. Und da das Ding unklaren Status hat (es ist kein Gesetz, ist es aber eine Vorschrift, die zu beachten ist, eine Empfehlung oder lediglich eine Sammlung von Hinweisen oder best practices?) hilft es genau gar nicht, weil man nicht weiss, ob man sich überhaupt darauf berufen kann. Die alte Masche der Juristen, mit viel Getöse und maximaler sprachlicher Schwurbelei für maximale Komplexität, Unsicherheit und Angst zu sorgen, sich teuer dafür bezahlen zu lassen, den Mist, den sie vorher selbst angerichtet haben, zu erklären, dabei aber keinerlei Verantwortung oder gar Haftung für die eigenen Aussagen oder deren Folgen zu übernehmen sondern die Gelegenheit zu nutzen, ungestraft noch mehr Sprachschwurbelei zu produzieren und darauf auch noch stolz zu sein funktioniert mal wieder prima.
Spätestens im 5.5. des TMG laufen dessen Autoren dann zu voller Grösse auf, wie man es von Juristen kennt. Klar verständlich ist da genau gar nix mehr:
5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben übera)
die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b)
die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c)
die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
Zum Glück trifft der auf die Bromptonauten nicht zu, sonst wäre das Forum immer noch nicht live weil ich mich irgendwo in tausenden Seiten obskurer EU Richtlinien verheddert hätte beim Versuch ein korrektes Impressum zu erstellen.
Gar kein Impressum zu haben wäre wohl keine gute Idee, auch wenn es tatsächlich sein könnte, dass wir eigentlich gar keines bräuchten. Ohne Not private Telefonnummern ins Netz zu stellen ist im Sinne der Datensparsamkeit auch nicht angemessen. Telefon ist nach meinem Verständnis auch keine "elektronische Kontaktaufnahme", wäre allerdings eher "unmittelbare Kommunikation" als eMail - aber auch nur, wenn man eine 24h Hotline hätte. Dann kann man noch lange darüber debattieren, was genau eigentlich "unmittelbare Kommunikation" sein soll: Reicht es, wenn man sein Kommunikationsbedürfnis senden kann (dann reicht auch eMail) oder muss das auch einer direkt aktiv annehmen und reagieren? Dann bräuchte man eine immer besetzte 24h Hotline und das ist wohl eindeutig nicht der Fall. Die diversen Anwälte schreiben auch gerne was von "Fax" - das ist diese 80er Jahre Technologie, die ausser Behörden und Juristen seit Jahren niemand mehr verwendet.
Noch lustiger sind Aussagen wie diese bei einem
grossen Webhoster:
- Wichtig hierbei ist, dass die Kontaktaufnahme „unmittelbar“ stattfinden kann und keine Drittanbieter zwischengeschaltet sind.
Aha. Ich würde ja sagen: Ein Hoster, der meine eMail hostet ist ebenso wie mein Telefonnetzbetreiber eindeutig ein Drittanbieter, der zwischengeschaltet ist. Man müsste also offenbar ein Dosentelefon zu jedem Menschen auf der Welt haben. Das wäre dann aber wiederum nicht elektronisch. Schwierig, schwierig.
Allerdings sind die lange als veraltet geltenden Dosentelefone auch aus Datenschutzgründen wieder klar im Aufwind, darüber berichten
seriöse Medien.
Na ja, dann gucken wir uns halt mal
§18 Medienstaatsvertrag an. Das ist übrigens das Ding, das eigentlich die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten regelt, deswegen hiess es bis 2020 auch noch "Rundfunkstaatsvertrag". Also eine sehr große Kanone für einen sehr kleinen Spatz. Den schliessen die Bundesländer untereinander ab. Geht auf dem Titelblatt schon vielversprechend los:
Medienstaatsvertrag (MStV) in der Fassung des zweiten Staatsvertrags zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Zweiter Medienänderungsstaatsvertrag) vom 27.12.2021 in Kraft seit 30. Juni 2022
Nichtamtliche Textfassung – ohne Gewähr
Äh ja, ist klar. Das Ding hat übrigens 122 Paragraphen und umfasst aktuell 98 Seiten. Bezüglich des §18 steht darin:
§ 18 Informationspflichten und Auskunftsrechte
(1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. Name und Anschrift sowie
2. bei juristischen Personen auch Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten.
(2) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer
1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
2. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,
3. unbeschränkt geschäftsfähig ist und
4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
Satz 3 Nr. 3 und 4 gilt nicht für Jugendliche, die Telemedien verantworten, die für Jugendliche bestimmt sind.
(3) Anbieter von Telemedien in sozialen Netzwerken sind verpflichtet, bei mittels eines Computerprogramms automatisiert erstellten Inhalten oder Mitteilungen den Umstand der Automatisierung kenntlich zu machen, sofern das hierfür verwandte Nutzerkonto seinem äußeren Erscheinungsbild nach für die Nutzung durch natürliche Personen bereitgestellt wurde. Dem Inhalt oder der Mitteilung ist der Hinweis gut lesbar bei- oder voranzustellen, dass dieser oder diese unter Einsatz eines das Nutzerkonto steuernden Computerprogrammes automatisiert erstellt und versandt wurde. Ein Erstellen im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht nur vor, wenn Inhalte und Mitteilungen unmittelbar vor dem Versenden automatisiert generiert werden, sondern auch, wenn bei dem Versand automatisiert auf einen vorgefertigten Inhalt oder eine vorprogrammierte Mitteilung zurückgegriffen wird.
(4) Für Anbieter von Telemedien nach Absatz 2 Satz 1 gilt § 5 entsprechend.
Na, raucht der Kopf schon? Da wir keine Jugendlichen sind brauchen wir wohl ein Impressum. Jedenfalls falls wir ein Telemedium sind, was mal wieder keiner so genau weiss. Wahrscheinlich sind wir eines würde ich vermuten. Interessanterweise ist hier aber noch nicht mal eine eMail-Adresse gefordert und Telefon oder gar Fax schon gleich gar nicht. Hier in Berlin würde man sagen "die haben doch Lack gesoffen!"
Für einen Normalsterblichen ist es schlechterdings nicht möglich, sich hier verlässlich gesetzeskonform zu verhalten. Das hiesige Impressum habe ich mit einem Impressumsgenerator erstellt. Bei dessen Anbieter heisst es u.a.:
Muss ich eine Telefonnummer im Impressum angeben?
Eine Telefonnummer im Impressum ist nicht unbedingt Pflicht. Es genügt, wenn Sie den Besuchern Ihrer Webseite die Möglichkeit geben, schnell und direkt Kontakt zu Ihnen aufzunehmen. Das kann auch über ein Rückrufformular oder eine E-Mail-Adresse oder ein Kontaktformular geschehen. Wichtig: Sie müssen dann die eingegangenen E-Mails auch regelmäßig (innerhalb weniger Stunden) kontrollieren. Geben Sie eine Telefonnummer an, darf sie nicht kostenpflichtig sein.
Geschätzt 90 % aller Webseiten und Blogs unterliegen der Impressumspflicht nach dem Telemediengesetz (TMG) – auch Anbieterkennzeichnung genannt. Impressumsverstöße sind seit Jahren einer der Abmahnklassiker im Netz. Dabei ist es gar nicht so schwer, ein vollständiges Impressum zu erstellen und...
www.e-recht24.de
Konsequenz: Ich habe jetzt die offensichtlichen Dummy-Telefonnummern aus dem Impressum entfernt. Tatsächlich war sie nämlich längst nicht mehr darin (schon vor Forenlivegang), bloss hatte ich versäumt in dem etwas unübersichtlichen Backend das aktuell ausgespielte Impressumstemplate anzupassen (initial hatte ich das Impressum etwas anders angelegt und hatte es dort auch passend modifiziert). Jetzt ist also alles so, wie es eh schon immer hätte sein sollen.
Und ihr habt einen kleinen Einblick bekommen, mit welch bürokratischem Irrsinn man sich in erheblichem Ausmaß beschäftigen muss, wenn man doch eigentlich bloss ein harmloses Bromptonautenforum bereitstellen möchte...